Der HVB Selbstanwendung gilt für Inkontinenzhilfen, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden. Das Produkt wird in diesem Fall nicht von selbständigen Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt.
Bei der Rechnungstellung durch eine/n Apotheker/in, eine/n Arzt/Ärztin oder einer weiteren Abgabestelle (keine Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) gilt der HVB Selbstanwendung, wenn
- die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erfolgt und
- sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält.
Nicht zur Anwendung kommt der HVB Selbstanwendung, wenn sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält.
Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Inkontinenzhilfen während des Aufenthalts der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungsstellung durch selbständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
Quelle und weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) (admin.ch)
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Alters-/Pflegeeinrichtungen müssen seit dem 01.10.2021 eine Erfassung der verwendeten Materialien pro Bewohner in ihren Systemen ermöglichen.
Die Rechnungen für Inkontinenzhilfen sind gegenüber der Krankenversicherung des Bewohners in Rechnung zu stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die HVB Pflege nicht überschritten werden und die bewohnerindividuellen Limiten der Produkte (z.B. Inkontinenz) individuell überwacht werden.
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