Sprache

    Erstattung von Inkontinenzhilfen über die Mittel- und Gegenstandsliste (MiGeL)

    TENA Erstattung

    Ein Höchstvergütungsbetrag (HVB) stellt den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung vergütet wird.

    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt folgende Einteilung vor: 

    Bei Inkontinenzhilfen gibt es 3 Bereiche, bei denen ein HVB greift. 

    Leichte Inkontinenz: mit Urinverlust < 100 ml/4 h begründet keine Vergütung von aufsaugenden Inkontinenzprodukten durch die OKP. Dazu gehört durch Belastungsinkontinenz mit Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen, Sport. Inkontinenzprodukte sind hier im Rahmen der Eigenverantwortung, bis andere, nachhaltige Therapieformen ansprechen.

    Mittlere Inkontinenz: Urinverlust 100 - 200 ml/4h, und Abgang von mittleren bis grösseren Urinmengen in unregelmässigen Abständen und/oder starker Harndrang mit nicht mehr beherrschbarem Urinabgang.

    Schwere Inkontinenz: Urinverlust > 200 ml/4h, z.B. bei Dranginkontinenz, Reflexinkontinenz (neurogen, pathologischer spinaler Reflex, ohne Gefühl für Harndrang). Plötzliche, vollständige Blasenentleerung mit grossen Urinmengen. Totale Inkontinenz: Unkontrollierter, dauernder Urin- und/oder Stuhlabgang.

    Der HVB Selbstanwendung gilt für Inkontinenzhilfen, die von der versicherten Person selbst, mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angewendet werden. Das Produkt wird in diesem Fall nicht von selbständigen Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause in Rechnung gestellt. 
     
    Bei der Rechnungstellung durch eine/n Apotheker/in, eine/n Arzt/Ärztin oder einer weiteren Abgabestelle (keine Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) gilt der HVB Selbstanwendung, wenn 
    - die Anwendung durch die versicherte Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person oder im Rahmen der Erbringung der Pflegeleistungen durch selbständige Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erfolgt und 
    - sich die versicherte Person nicht im Pflegeheim aufhält. 
     
    Nicht zur Anwendung kommt der HVB Selbstanwendung, wenn sich die versicherte Person im Pflegeheim aufhält. 
     
    Der HVB Pflege gilt bei der Anwendung von Inkontinenzhilfen während des Aufenthalts der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungsstellung durch selbständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
     
    Quelle und weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit (BAG)
      
    Unterstützung bei der Abrechnung von MiGeL Produkten – mit TENA Check
     
    Alters-/Pflegeeinrichtungen müssen seit dem 01.10.2021 eine Erfassung der verwendeten Materialien pro Bewohner in ihren Systemen ermöglichen.
     
    Die Rechnungen für Inkontinenzhilfen sind gegenüber der Krankenversicherung des Bewohners in Rechnung zu stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die HVB Pflege nicht überschritten werden und die bewohnerindividuellen Limiten der Produkte (z.B. Inkontinenz) individuell überwacht werden. 
     
    Als Ihr Partner für die individuelle Pflege und Versorgung inkontinenter Bewohner bietet TENA Ihnen mit TENA Check ein multifunktionales Online-Instrument, das Sie bei Ihrem täglichen Kontinenzmanagement unterstützt. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre TENA Ansprechperson.