Sprache
de | FR | IT

MiGeL: Was zahlt die Krankenkasse?

Bei der Pflege Ihrer Liebsten sind Mittel und Gegenstände wie Inkontinenzprodukte für pflegende Angehörige unverzichtbar. Ohne diese Pflegehilfsmittel wäre eine häusliche Pflege nicht möglich. Doch die regelmäßige Anschaffung der verschiedenen Produkte und Geräte kann auf Dauer zur finanziellen Belastung werden.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Schritte Sie dazu unternehmen müssen.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Mittel und Gegenstände sind Pflegehilfsmittel, die von pflegenden Angehörigen oder Pflegefachpersonen zur Untersuchung, Behandlung oder häuslichen Pflege genutzt werden können und von der jeweiligen Krankenkasse mit einem jährlichen Höchstbetrag erstattet werden. Wie hoch dieser ausfällt, ist durch die Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) des Bundesamtes für Gesundheit festgelegt und je nach Pflegehilfsmittel unterschiedlich. Zu den Mitteln und Gegenständen zählen unter anderem:

  • Inkontinenzprodukte wie z. B. TENA-Pants
  • Bandagen
  • Gehhilfen
  • Kompressionsstrümpfe
  • Elastische Binden
  • Orthesen
  • Prothesen
  • Sehhilfen

Mittel und Gegenstände: Vorrausetzungen zur Vergütung

Mittel und Gegenstände, die Sie zur Pflege einer/eines Ihrer Liebsten benötigen, werden nur durch die jeweilige Krankenkasse vergütet, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind auf der Mittel-und-Gegenstände-Liste aufgeführt bzw. entsprechen deren Kriterien.
  • Die Pflegehilfsmittel sind auf dem Schweizer Markt zugelassen.
  • Sie erfüllen eine therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit.
  • Sie sind durch einen Arzt verordnet.

Im Fall von Inkontinenzprodukten sieht die MiGeL z. B. keine Vergütung bei einer leichten vor. Erst bei einer mittleren bis totalen Inkontinenz übernimmt die jeweilige Krankenkasse die Kosten für Inkontinenzeinlagen und ähnliche Produkte zur Unterstützung bei Blasenschwäche. Um die Vergütung zu erhalten, muss ein Arzt bzw. eine Ärztin bei Ihrem/Ihrer Angehörigen zunächst eine Inkontinenz mit entsprechendem Schweregrad diagnostizieren und ein passendes Produkt per Rezept verordnen. Der Höchstvergütungsbetrag pro Jahr richtet sich dabei nach der Schwere der Blasenschwäche. Aktuell sind dies:

  • Mittlere Inkontinenz: CHF 542.-
  • Schwere Inkontinenz: CHF 1'108.-
  • Totale Inkontinenz: CHF 1'579.-

Weitere Informationen und praktische Tipps finden Sie in unserem Artikel zum Thema Erstattung von Inkontinenzprodukten.

Vergütung von Pflegehilfsmitteln beantragen

Was Sie für die Vergütung von Pflegehilfsmitteln für eine/n Ihrer Liebsten tun müssen und wie Sie diese beantragen, erfahren Sie bei der zuständigen Krankenkasse oder dem jeweiligen Vertragspartner. Für die Versorgung mit Inkontinenzprodukten ist z.B. Ihre Apotheke vor Ort zuständig. Diese übernimmt auch die Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse, sodass für Sie kein weiterer Aufwand entsteht.

Zudem können Sie sich in der Apotheke zu einem passenden TENA-Produkt beraten lassen, um die richtige Saugstärke und die passende Grösse auszuwählen. Wenn Sie sich für ein Produkt entschieden haben, erhalten Sie in der Regel verschiedene Produktmuster, die Sie zunächst testen können.